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Urkundenübersetzungen

Fremdsprachige Urkunden bedürfen der Übersetzung von öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzern. Die Urkunden sind im Original und in der Übersetzung vorzulegen.
Werden für eine fremde Sprache andere als lateinische Schriftzeichen verwendet (kyrillisch, griechisch, hebräisch), so sind Vor- und Familiennamen durch Transliteration wiederzugeben, d. h. dass jedes fremde Schriftzeichen durch ein gleichwertiges lateinisches Schriftzeichen wiederzugeben ist. Hierbei sind die Normen der Internationalen Normenorganisation (ISO) anzuwenden. Der Übersetzer soll in seiner Übersetzung die Anwendung der ISO-Norm bestätigen.

Ihr Ansprechpartner bei Fragen

Dipl.-Ing. Ilona Derkatch
beeidigte Übersetzerin
(Landgericht Karlsruhe)
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